Die Pflegekosten sind bei einem Vermögen von mehr als 5.000,00 € als Alleinstehender von Ihnen als Bewohner/in selbst zu tragen.
Für Ehegatten erhöht sich der Betrag um 5.000,00 €.
Wenn Sie diese Kosten nicht übernehmen können, ist eine Kostenübernahme durch das für sie zuständige Sozialamt möglich.
Jeder hat hierauf Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz. Vermögens- und einkommensabhängiges Pflegewohngeld kann beim zuständigen Kreis bez. der zuständigen Stadt beantragt werden.
Die Vermögensschongrenze beträgt hier 10.000,00 € bei Alleinstehenden. Sofern ein nicht getrennt lebender Ehegatte / Lebenspartner vorhanden ist, erhöht sich die v.g. Vermögensgrenze auf 15.000,00 €.
Bei der Beantragung sind wir Ihnen gern behilflich.